Verordnungen zum FSG

Mit aufeinander abgestimmten Verordnungen zum Führerscheingesetz sollen die Honorare für Verkehrspsychologen ab 1. Juni 2024 erhöht werden – und weitere Bestimmungen in Kraft treten.

Das BMK sendet zur Begutachtung folgende Novellen aus:

  • 21. Novelle der FSG-DV
  • 11. Novelle der FSG-GV
  • 4. Novelle der FSG-NV

Fahr(schul)lehrerinnen und Fahr(schul)lehrer

Damit Fahr(schul)lehrende unmittelbar nach der neuen Ausbildung (41. KFG-Novelle, 69. KDV-Novelle) voll einsetzbar sind, muss die seit 2003 geltende Mindest-Praxiszeit für die Abhaltung der Perfektionsfahrten gestrichen werden. Korrespondierende Änderungen für Teile der Ausbildung mit dem "L" bzw. "L17" finden sich in der (gemeinsam mit der 69. KDV-Novelle begutachteten, aber noch nicht im BGBl. veröffentlichten) 5. Novelle der FSG-VBV. 

Mopedprüfung für Kandidaten mit Verständnis- und Leseschwierigkeiten

Die Sonderregelung für Kandidaten mit Verständnis- und Leseschwierigkeiten, die eine theoretische Fahrprüfung ablegen wollen, waren auf die in der Fahrprüfungsverordnung geregelten Lenkberechtigungsklassen beschränkt. Da die theoretische Mopedprüfung als Modul im Rahmen der allgemeinen theoretischen Fahrprüfung verankert ist, ist es sachlich gerechtfertigt bzw. erforderlich, die Sonderregelung für Kandidaten mit Lese- und Verständnisschwierigkeiten auf die Theorieprüfung der Klasse AM zu erweitern. 

Ladungssicherungsseminar im Rahmen des Vormerksystems

Der Kreis der berechtigten Stellen zur Durchführung eines Ladungssicherungsseminars im Rahmen des Vormerksystems wird um die Aus- und Weiterbildungsstätten der Berufskraftfahrerausbildung erweitert.

Honorare für Verkehrspsychologen

Die Tarife für verkehrspsychologische Untersuchungen stammen aus 1997, somit aus der Zeit vor Einführung des Euro. Sie wurden 2002 lediglich in Euro-Beträge umgewandelt, weshalb es angebracht ist, die Honorare anzupassen.

  • Da es sich bei den verkehrspsychologischen Untersuchungen um Nachweise handelt, die neben Verkehrssündern zum Teil auch von Personen erbracht werden müssen, die keine Verkehrsdelikte begangen haben, sondern bei denen nur der Verdacht auf eine eingeschränkte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit besteht (Senioren, Personen mit gewissen Einschränkungen) oder die ein Screening für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse D erbringen müssen, soll diese Erhöhung nicht generell vorgenommen werden. Die genannten Untersuchungen bleiben unverändert, um für Lenkberechtigungswerber bzw. für unauffällige Lenkberechtigungsbesitzer keine zusätzlichen Belastungen zu schaffen. 
  • Die letzte Anhebung der Tarife für die Absolvierung von Nachschulungen ist 2005 erfolgt. 
  • Das Verkehrscoaching wurde 2009 eingeführt und seit damals sind die zu zahlenden Tarife für die Kurseinheiten unverändert.

Inkrafttreten 

Das Inkrafttreten der neuen bzw. Außerkrafttreten der bisherigen Bestimmungen wird mit 1. Juni 2024 festgelegt. Nur die Regelung über die Fahrlehrerausbildung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.