18. Novelle der FSG-DV

Die 18. Novelle der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung bringt ein paar kleine Änderungen – und reagiert auf ein interessantes Gerichtsurteil.

Ab 1. September 2019 gelten folgende Änderungen:

Mopedprüfung

Die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf "von geeignetem Personal der jeweiligen Stelle, die die Prüfung abnimmt", durchgeführt werden. Die bisherige Einschränkung auf Personen, die auch zur Theorieausbildung berechtigt sind, entfällt.

Ausbildung für den Code 111 bzw. der Aufstieg im Stufenbau der A-Klassen

Eine abgebrochene Ausbildung für die Lenkberechtigung der Klasse A2 oder A wurde bereits bisher für die Berechtigung des Codes 111 angerechnet.

  • Mit dieser Novelle wird die bisher nur im Durchführungserlass normierte Anerkennung bereits im Verordnungstext schlüssig dargestellt und dahingehend eingeschränkt, dass die Beantragung des Code 111 auf Basis der abgebrochenen Ausbildung nur für 18 Monate nach der letzten Fahrlektion möglich ist

Als Ergebnis eines (zumindest diskussionswürdigen) Gerichtsurteils wird, um Rechtssicherheit zu haben, in der FSG-DV explizit festgehalten:

  • Die Ausbildung für den Code 111 und das Fahrtraining im Stufenbau der A-Klassen darf jeweils an einem Tag abgehalten werden. Die Obergrenze von vier Fahrlektionen pro Tag, die bei einer "normalen" Fahrschulausbildung entsprechend der KDV (!) gilt, ist bei diesen in der FSG-DV (!) normierten Ausbildungen nicht anzuwenden

Weiters werden die offenkundigen Ausbildungsmängel der beklagten Fahrschule als neue Ausbildungsinhalte zugelassen:

  • Das Lenken von schwereren Motorrädern darf im Rahmen der Code-111-Ausbildung probiert werden, wenn der Kandidat das möchte und die Ausbildungsstelle dies für sinnvoll erachtet. Zumindest eine Unterrichtseinheit muss auf Motorrädern mit einem Hubraum bis 125 cm3 und höchstens 11 kW (15 PS) Leistung erfolgen

Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

  • Die Inhalte der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen werden neu definiert, explizit wird außerdem die Schulung am Defibrillator erwähnt
  • Das Grüne Kreuz entfällt als ausdrücklich zur Durchführung von Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen berechtigte Institution. Es hat sich herausgestellt, dass die Organisation "Grünes Kreuz – österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst" seit 2015 nicht mehr besteht

Weitere Punkte

  • Durch die Einführung des neuen Vormerkdeliktes "Befahren der Rettungsgasse" im Rahmen der 19. FSG-Novelle (bei der Veröffentlichung dieser Novelle zwar beschlossen, aber noch nicht kundgemacht) ist es notwendig, dieses Delikt auch in das System der besonderen Maßnahmen zu integrieren. Dem Befahren des Pannenstreifens entsprechend wird als Maßnahme eine Nachschulung festgelegt
  • Der Kostenersatz für Besitzer der Lenkberechtigung der Klassen C1, C, D1 und D bei der Neuausstellung des Führerscheins steigt von 12,50 Euro auf 13,40 Euro
  • Führerscheine aus Montenegro werden für allle klassen prüfungsfrei umgeschrieben

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