4. COVID-19-Sammelgesetz

Mit dem 4. COVID-19-Sammelgesetz werden akut erforderliche Anpassungen im Führerscheingesetz, im Kraftfahrgesetz und der Straßen­ver­kehr­sord­nung getroffen.

Das Hemmen von Fristabläufen im Führerscheinrecht während der vom Gesundheitsminister angeordneten Lockdown-Phase basierte bisher auf einem Erlass, der rechtlich betrachtet wohl einen guten Willen dokumentiert, aber formell weder Gesetze noch Verordnungen "überstimmen" kann.

Führerscheingesetz und Kraftfahrgesetz

Im Führerscheingesetz und im Kraftfahrgesetz wird ergänzt:

  • Die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelte Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit
  • Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt
  • Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den [...] genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies [...] erforderlich ist

Straßenverkehrsordnung

Nicht immer ist der Gehsteig breit genug, um 1 m Abstand zu anderen Personen halten zu können. Städte und Gemeinden bekommen die Möglichkeit, mit einer Änderung der Straßenverkehrsordnung während der Corona-Krise einzelne Straßen oder Straßenabschnitte für den Durchzugsverkehr zu sperren und damit Fußgängern entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten die Benutzung der Fahrbahn zu ermöglichen.

  • Auf diesen Straßen oder Straßenteilen ist der Fahrzeugverkehr verboten, ausgenommen sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens
  • Fußgänger dürfen den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern, die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefahrden
  • Wenn das Halten und Parken in diesen Straßen oder Straßenabschnitten nicht ausdrücklich verboten ist, bleibt das Abstellen unbeschränkt erlaubt

Das Fahrverbot für schwere Lastkraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge und Anhänger-Kombinationen an Feiertagen und Wochenenden ist in der Straßenverkehrsordnung gesetzlich festgelegt. Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, erforderlich ist und eine Gesetzesänderung nicht in angemessener Zeit möglich ist, darf die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung anordnen, dass diese Fahrverbote vorübergehend auf allen oder bestimmten Straßen des Bundesgebietes nicht gelten. Eine solche Verordnung darf für höchstens drei Monate gelten; eine einmalige Verlängerung der Gültigkeit um höchstens weitere drei Monate ist zulässig. Die Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.

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