65. KDV-Novelle

Mit der 65. KDV-Novelle waren zahlreiche Änderungen für Fahrschulen geplant, die allerdings nur zum Teil umgesetzt wurden.

Theorieausbildung

  • Die 14-tägige Frist zwischen dem Beginn der Ausbildung und der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung entfällt bei jenen Ergänzungsausbildungen, bei denen das Grundwissen bereits unterrichtet wurde. Ausdehnung der Klasse AM auf andere Klassen werden daher wie eine Ersterteilung behandelt
  • Weiters entfällt auch die bisherige Regelung, dass am Tag der Fahrprüfung kein Unterricht mehr stattfinden darf

Lehrmittel

  • Als Lehrmittel werden neben den herkömmlichen Modellen oder Wandtafeln auch PC-Animationen oder Präsentationen für zulässig erklärt
  • Bei der Klasse B und BE werden Modelle und Anschauungsmaterial über Anhänger der Klasse O1 und O2 sowie über Anhängekupplungen vorgeschrieben. Die historischen Diagonalreifen bleiben in der Liste enthalten

Praktische Ausbildung

  • Es erfolgt die Klarstellung hinsichtlich möglicher Gruppengrößen für die Ausbildung für die Klasse A auf dem Übungsplatz: Höchstens acht Teilnehmer und Fahrzeuge pro Fahrlehrer. Es dürfen auch Kandidaten für die Ersterteilung einer der A-Klassen gemeinsam mit Kandidaten für AM oder den Code 111 gleichzeitig in einer Gruppe ausgebildet werden
  • Als Schulfahrzeuge für die Klasse D1 dürfen auch Schulfahrzeuge für die Klasse D oder jene Omnibusse eingesetzt werden, die als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D1 geeignet sind

Nicht umgesetzt wurden:

  • Die geplanten Änderungen bei den Mindeststunden der "großen" Führerscheinklassen
  • Änderungen bei der Gültigkeit von Ausbildungsteilen, die sehr lang zurückliegen