Neues Vormerkdelikt

Das verbotene Befahren der Rettungsgasse wird ab 1. September 2019 ein Vormerkdelikt.

Dabei genügt mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen das bloße Befahren der Rettungsgasse für die Vornahme der Vormerkung, bei einspurigen Kraftfahrzeugen muss zusätzlich eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen etc. gegeben sein, um dieses Delikt vorzumerken.

Zum Vergleich: Beim verbotenen Befahren des Pannenstreifens ist mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen etc. notwendig, um eine Vormerkung zu kassieren. Bei einspurigen Fahrzeugen ist das regelwidrige Befahren des Pannenstreifens generell kein Vormerkdelikt.