Prüfungen "nach Corona"

Mit dem Inkrafttreten der COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV (BGBl II Nr. 197/2020) dürfen wieder Fahrprüfungen durchgeführt werden – natürlich unter Einhaltung von hygienischen Sicherheitsvorkehrungen.

Das Verkehrsministerium definiert per Erlass, unter welchen Rahmenbedingungen Theorieprüfungen und Fahrprüfungen stattfinden dürfen. Die Termine für die Wiederaufnahme der Prüfungstätigkeit werden vom jeweiligen Amt der Landesregierung festegesetzt.

Theorieprüfungen

PrüfungskandidatInnen, MitarbeiterInnen der Fahrschule und die Aufsichtsperson haben gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasenschutz (MNS) zu tragen.

Fahrprüfungen

Bei praktischen Fahrprüfungen gelten folgende Sicherheitsmaßnahmen:

Es ist außerhalb des Fahrzeuges der Mindestabstand von 1 m zwischen allen anwesenden Personen einzuhalten und ein Mund-Nasenschutz (MNS) zu tragen.

Beim Fahren im Verkehr ist durch folgende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren:

  • Verwenden eines wirksamen MNS (Schutzmaske oder Schutzvisier)
  • Gleichzeitige Anwesenheit von maximal 3 Personen im Fahrzeug
  • Unterlassen der Umluft im Fahrzeuginneren während der Prüfungsfahrt
  • Kurzes Lüften des Fahrzeuges nach Beendigung der praktischen Fahrprüfung
  • Vorhandensein eines Desinfektionsmittels im Fahrzeug und regelmäßiges Desinfizieren der Kontaktflächen (Lenkrad, Schalthebel, etc.) oder Verwenden von eigenen Schutzhandschuhen

Diese Anforderungen gelten (mit Ausnahme des letzten Punktes – Desinfektionsmittel oder Schutzhandschuhe) auch für Prüfungen mit Privatfahrzeugen.

Kontrolle der Identität des Prüfungskandidaten

Zur Feststellung der Identität des Kandidaten bei theoretischen und praktischen Fahrprüfungen darf der MNS kurzzeitig und unter Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes abgesetzt werden.