66. KDV-Novelle

Die 66. Novelle der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung bringt unter anderem eine Flexibilisierung der Aufteilung der Fahrstunden beim "B mit L" und notwendige Anpassungen bei der Ausbildung der "großen" Führerscheinklassen.

Aufteilung der Fahrstunden bei Übungsfahrten

Das "Schwarzfahren", früher nicht gänzlich unüblich, ist mittlerweile die große Ausnahme. Damit kommt es immer öfter vor, dass sechs Fahrlektionen vor Erteilung der Übungsfahrten-Bewilligung sehr knapp bemessen sind, wenn man die Ausbildungswerber guten Gewissens ihren Begleitern anvertrauen soll.

Bei der Ausbildung mit Übungsfahrten können bis zu zwei Unterrichtseinheiten aus dem Ausbildungsteil nach den privaten 1.000 km in die Grundausbildung verschoben werden. Diese optionale Verschiebung von zwei Fahrlektionen aus der Perfektionsschulung in die Ausbildung vor den privaten Kilometern bringt folgende Vorteile:

  • Höheres Ausbildungsniveau vor den privaten Fahrten
  • Geringere Überraschung nach den privaten Fahrten, dass jetzt noch "so viele Fahrstunden" nötig sind – statt fünf sind es dann nur mehr drei, analog zur Ausbildung bei L17
  • Keine Änderung des Gesamtkosten für den Ausbildungswerber

Theorieausbildung für die Klassen C1 und C sowie für D1 und D

Bei der theoretischen Fahrprüfung wurden im Rahmen der Neufassung der Fragen für die "großen" Klassen die Prüfmodule für die Klassen C1 und C sowie für die Klassen D1 und D zu den Modulen Klasse C bzw. Klasse D zusammengefasst. Daher müssen auch die Vorschriften über die theoretische Ausbildung für die Klassen C1 und D1 geändert werden:

  • Die bisherigen Vorgaben für die theoretische Ausbildung für die Klasse C1 bzw. D1 können aufgegeben werden, da die Inhalte für die Klasse C bzw. D unterrichtet werden
  • Die Vorgaben bei Ausdehnungen von C1 auf C bzw. von D1 auf D entfallen, da keine Theorieprüfung vorgesehen ist
  • Neu geschaffen wird eine Vorgabe für die Ausdehnung von D/D1 auf C/C1, die es bisher noch nicht gab

Die Änderungen treten am 1. Dezember 2019 in Kraft und gelten für Ausbildungen ab diesem Zeitpunkt (Stichtag: Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung).