Erlass: Theoriekurs im Einzelunterricht

Das BMK präzisiert die Rahmenbedingungen für die Verkürzung der theoretischen Unterrichtseinheiten gem. § 64b Abs. 3 Sätze 6 und 7 KDV

Aus Sicht des BMK erscheint eine Verkürzung des Theorieunterrichts im Verhältnis 1:2 (Einzelunterrichtseinheiten zu Gruppenkurseinheiten) als angemessen und mit der geltenden Rechtslage vereinbar. Eine theoretische Einheit in Form von Einzelunterricht kann also bis zu zwei Einheiten des Gruppenunterrichts ersetzen.

Daraus ist zu schließen, dass maximal die Hälfte des gesamten Theorieunterrichts in Form von Einzelunterricht nachgeholt werden kann.

Unverändert bleibt die Voraussetzung, dass diese Verkürzung des Unterrichts nur aus entschuldbaren Gründen zu akzeptieren ist. Kein entschuldbarer Grund stellt ein bloßer Zeitmangel dar.