Fahrschulreform 2019

Die 65. KDV-Novelle bringt die Details zur Aufhebung der Ein-Standort-pro-Kopf-Regelung für Fahrschulen. Der Standard hinsichtlich der erforderlichen Räumlichkeiten und der Übungsplätze soll angehoben werden.

Anstelle von Anschauungsmodellen sollen auch PC-Animationen zulässig sein. Im Bereich der Fahrschulausbildung gibt es einige punktuelle Vereinfachungen und Verbesserungen und es sollen die erforderlichen Mindeststunden für die praktische Ausbildung für die "Großklassen" angehoben werden.

Im Entwurf sind folgende Punkte vorgesehen:

Fahrschulräumlichkeiten

Es muss neben dem Vortragssaal und dem kleineren Unterrichtsraum ein ausreichend großer und von den Unterrichtsräumen getrennter Empfangs- und Büroraum sowie für das Personal zumindest ein Sozialraum vorhanden sein. Weiters müssen ausreichend geschlechterspezifisch getrennte sanitäre Anlagen vorhanden sein und Fahrschulen, die eine behindertengerechte Ausbildung anbieten, müssen zusätzlich über ein behindertengerechtes WC verfügen und müssen durchgehend barrierefrei gestaltet sein.

Übungsplatz

Anstelle von bisher 1000 m² soll ein asphaltierter und vom öffentlichen Verkehr getrennter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 2000 m² verfügbar sein, der innerhalb einer Unterrichtseinheit praktischer Ausbildung vom Standort der Fahrschule aus erreichbar ist. Dieser Übungsplatz muss der jeweiligen Fahrschule oder den jeweiligen Fahrschulen ständig, das ganze Jahr über zur Verfügung stehen und nicht nur zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Tagen.
Der Übungsplatz muss so gestaltet sein, dass die Motorradübungen der Fahrprüfung problemlos durchgeführt werden können (eine normale rechteckige Fläche von 40 x 50 m wird nicht ausreichen).

Ein Übungsplatz im Ausmaß von 2000 m² kann von höchstens zwei Fahrschulen (zwei Fahrschulstandorten) genutzt werden. Ist der Übungsplatz größer, so kann er auch von mehreren Fahrschulen genutzt werden, sofern für jeweils zwei Fahrschulstandorte je 2000 m²zur Verfügung stehen.

Diese neuen Anforderungen sollen aber erst für neue Fahrschulbewilligungen ab 1. Juli 2019 gelten. Für bereits bestehende Fahrschulen ändert sich nichts. Diese sind aufgrund der Übergangsregelungen ausdrücklich davon ausgenommen.

Lehrmittel

Als Lehrmittel werden neben den herkömmlichen Modellen oder Wandtafeln auch PC-Animationen oder Präsentationen für zulässig erklärt. Bei der Klasse B und BE werden Modelle und Anschauungsmaterial über Anhänger der Klasse O1 und O2 sowie über Anhängekupplungen vorgeschrieben.

14-Tage-Regelung

Die 14-tägige Frist zwischen dem Beginn der Ausbildung und der Absolvierung der Fahrprüfung soll bei bestimmten Ausbildungsformen abgeschafft werden. In den Fällen, in denen eine Person bereits eine Lenkberechtigung besitzt (außer die Klassen AM und F), sollte diese Frist bei einer Ausdehnung auf eine weitere Klasse daher entfallen.
Bei der Ausbildung für die Klasse B in Form einer Ausdehnung von F soll aufgrund des dabei erforderli-chen größeren Ausbildungsaufwandes die 14 Tagesfrist beibehalten werden.

Weiters entfällt auch die bisherige Regelung, dass am Tag der Fahrprüfung kein Unterricht mehr stattfinden darf.

Ausbildung AM, B111, A

Es erfolgt die Klarstellung hinsichtlich möglicher Gruppengrößen für die Ausbildung auf einspurigen Fahrzeugen auf dem Übungsplatz: Acht Teilnehmer/Fahrzeuge. Es sollen auch Kandidaten für die Ersterteilung einer der A-Klassen gemeinsam mit Kandidaten für AM oder den Code 111 gleichzeitig in einer Gruppe ausgebildet werden dürfen.

Mindeststunden für die praktische Ausbildung

Die erforderlichen Mindeststunden für die praktische Ausbildung für die Klassen C1, C, C1E, CE, D1, D, D1E oder DE sollen angehoben werden. Die derzeit vorgesehenen 8 bzw. 10 UE bei Ausdehnung von B auf C oder CE bzw. 4 UE bei Ausdehnung von C auf D erscheinen zu gering und stehen in keiner Relation zu den anderen Klassen. Daher sollen idR um 4 UE mehr praktische Ausbildung absolviert werden.

Prüfung D1

Als Schulfahrzeuge für die Klasse D1 dürfen künftig Schulfahrzeuge für die Klasse D oder jene Omnibusse eingesetzt werden, die als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D1 verwendet werden dürfen.

Verfall von Ausbildungseinheiten

Der Verfall von Ausbildungsteilen, wenn 18 Monate überhaupt nichts gemacht worden ist, führt immer wieder zu komplizierten Konstellationen und Fragestellungen. Daher soll das nunmehr insofern entschärft werden, als ein einmal komplett absolvierter Theoriekurs nicht mehr verfallen soll.