Die 36. StVO-Novelle mit den Schwerpunkten der Zufahrtskontrolle mittels Video-Überwachung und der Änderung der Begriffes „Fahrrad“ geht als Sammelnovelle mit Änderungen von StVO, KFG und FSG in Begutachtung.

Automatisierte Zufahrtskontrolle
Künftig sollen Einfahrts- und Fahrverbote für mehrspurige Kraftfahrzeuge in einem definierten Gebiet im Rahmen eines automatisierten Zufahrtsmanagements kontrolliert werden können. Ziel ist es, den Gemeinden ein geeignetes Instrument in die Hand zu geben, um bei Bedarf eine effiziente Verkehrsberuhigung zugunsten der Verkehrssicherheit und der Lebensqualität umzusetzen. Die Systeme dürfen ausschließlich in klar definierten Zufahrtsbereichen – etwa an Einfahrten zu Stadtzentren – eingesetzt werden. Die kameraüberwachten Gebiete werden für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer deutlich mit einer Zusatztafel samt Kamerasymbol und einer neuen Bodenmarkierung – eine Linie aus weißen Punkten mit 30 cm Durchmesser – gekennzeichnet.
E-Mopeds gelten nicht mehr als „Fahrrad“
Wie im Sommer bereits angekündigt wurde, soll der Verkehr mit „E-Mopeds“, die aktuell laut StVO als Fahrräder gelten, nun in das Kraftfahrgesetz übergeführt und damit auf die Fahrbahnen verlagert werden. E-Mopeds gelten in Zukunft als Kraftfahrzeuge, womit eine Reihe von Verpflichtungen einhergeht: die Zulassungspflicht (Nummerntafel), Versicherungspflicht, Führerscheinpflicht und Sturzhelmpflicht.
Neue Regeln für E-Scooter
Für E-Scooter soll bei Inkrafttreten der Novelle mit 1. Mai 2026 gelten:
- Keine Mitnahme von Personen oder Waren
- Helmpflicht bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
- Pflicht zur Ausstattung mit Blinkern und einer Klingel
- Die Promillegrenze wird von 0,8 ‰ auf 0,5 ‰ gesenkt
Helmpflicht für Jugendliche auf E-Bikes
Auch für E-Bike-Fahrende wird die Sicherheit weiter gestärkt: Hier gilt künftig eine Helmpflicht für alle Fahrerinnen und Fahrer bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
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