Das BMIMI veröffentlicht den Entwurf für die 42. KFG-Novelle. Damit werden die „Pickerlfristen“ geändert – und die bisherige Überziehungstoleranz abgeschafft.

Änderung der „Pickerlfristen“
Ab 1. Oktober 2026 soll nach den Plänenen des BMIMI die erste Begutachtung erst vier Jahre nach der Erstzulassung eines Fahrzeugs erforderlich sein, anstatt wie bisher bereits nach drei Jahren. In weiterer Folge sollen drei Begutachtungen im Abstand von jeweils zwei Jahren stattfinden, bevor ab dem zehnten Jahr nach der Erstzulassung das jährliche Begutachtungsintervall gilt. Also „4:2:2:2:1“ statt bisher „3:2:1“. Diese Änderung betrifft
- Einspurige Kraftfahrzeuge (Klasse L)
- Pkw und Kombis (Klasse M1), ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
- Zugmaschinen und Motorkarren mit jeweils einer Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h bis 40 km/h
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit jeweils einer Bauartgeschwindigkeit von 30 km/h bis 40 km/h
- Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3.500 kg
- Landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf
Diese Fristen werden auch für bereits zugelassene Fahrzeuge gelten. Falls sich durch die Neuregelung eine Verbesserung ergibt, muss man sich eine neue Plakette mit der geänderten Lochung ausstellen lassen – sonst gilt weiterhin die alte, gelochte Frist.
Entfall der Überziehungstoleranz
Aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2014/45/EU muss die Regelung über den Toleranzzeitraum für die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung angepasst werden. Die Beibehaltung des derzeitigen, ohnehin nur im Inland gültigen viermonatigen Toleranzzeitraumes ist für Fahrzeuge, die unter die 4:2:2:2:1-Regelung fallen, nicht zulässig. (Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie dürfen die Zeitabstände des Art. 5 Abs. 1 für die jeweils nächste Prüfung nicht überschritten werden.)
Das soll zum Anlass genommen werden, den Toleranzzeitraum für alle Fahrzeuge zu vereinheitlichen. Um weiterhin ausreichend Flexibilität zu ermöglichen, wird nunmehr für alle Fahrzeuge festgelegt, dass die Begutachtung – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in einem Zeitraum von vier Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat vorgenommen werden kann.

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