Mit der 41. KFG-Novelle wurde die Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern sowie der Fahrlehrausweis grundsätzlich neu geregelt. In dieser Novelle werden die Detailvorschriften festgelegt.
Die 69. KDV-Novelle beinhaltet das Ausmaß der Unterrichtseinheiten und die Inhalte der Lehrpläne der Ausbildung für Fahrlehrende. Schwerpunktmäßig soll ein stärkerer Praxisbezug geschaffen werden. Im Zusammenhang mit den neuen Ausbildungsberechtigungen für Fahrlehrende wird auch die FSG-VBV geändert.
Weiters werden das Aussehen und die Inhalte des neuen Fahrlehrausweises festgelegt.
Außerdem:
- Durch Entfall der Pausenregelung in der 68. KDV-Novelle ist auch der Satz, wonach höchstens zwei Unterrichtseinheiten zusammengefasst werden können, entbehrlich und kann entfallen
- Es erfolgt am Ende des § 64b Abs. 6 eine Klarstellung, dass im Falle der dualen Ausbildung (anstelle der Hauptschulung in der Fahrschule Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter) die Perfektionsschulung analog zur Mindestschulung (§ 65b Abs. 3) auf 4 Unterrichtseinheiten reduziert wird
Weitere Inhalte:
- Normen für Kindersitze und Sturzhelme
- Erleichterungen für Zugmaschinen mit überbreiten Anbaugeräten
Weitere Infos:
- Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (69. Novelle zur KDV 1967)
- Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (5. Novelle zur FSG-VBV)
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