Fahrschulreform 2019

Mit der 36. KFG-Novelle werden die Fahrschul-Außenkurse ab Ende September 2019 abgeschafft. Im Gegenzug wird die Möglichkeit geschaffen, zwei Fahrschulstandorte pro Leiter zu unterhalten. Neue Fahrschulen müssen nach der 65. KDV-Novelle erweiterten Ausstattungskriterien entsprechen. Dafür gibt es allerdings Übergangsbestimmungen.

  • Vor dem 1. Juli 2019 bestehende Betriebe müssen nur die bisher geltende Rechtslage erfüllen.
  • Wird für einen vor dem 1. Juli 2019 bereits genehmigten Fahrschulstandort bis zum 31. Dezember 2020 eine neue Bewilligung wegen des Wechsels des Fahrschulinhabers erteilt, müssen die neuen Kriterien erst drei Jahre nach Erteilung der neuen Bewilligung erfüllt werden.
  • Bei ab 1. Juli 2019 neu errichteten Fahrschulstandorten und bei Betriebsübergaben nach dem 1. Jänner 2021 müssen die neuen Kriterien bereits für die Erteilung der Fahrschulbewilligung erfüllt werden.

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (65. Novelle zur KDV 1967)