39. KFG-Novelle

Die 39. KFG-Novelle wurde am 20.11.2020 im Nationalrat beschlossen und ist seit 16.12.2020 in Kraft.

• Der Name des Fahrschulinhabers darf bei Aufschriften an Schulfahrzeugen weggelassen werden. Weiters wird klargestellt, dass diese Bezeichnung der Fahrschule mit dem Namen des Fahrschulbesitzers jedenfalls im Geschäftsverkehr zu verwenden ist. Bei Aufschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeschriften oder Werbeauftritten kann der Name des Fahrschulbesitzers auch weggelassen werden (§ 112 Abs. 1 und 3, § 114 Abs 3).

• Es wird die Grundlage geschaffen, dass nur ein Fahrlehrerausweis ausgestellt werden muss, wenn dieselbe Lehrperson in mehreren Fahrschulen desselben Fahrschulinhabers innerhalb desselben Behördensprengels tätig wird (§ 114 Abs. 1a).

• Anstelle der „L-Übungsfahrt-Tafel“ kann auch eine „L-Ausbildungsfahrt-Tafel“ verwendet werden. Nachdem es bisher schon möglich ist, Fahrzeuge, die für Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 2 FSG verwendet werden, wahlweise mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß § 122 KFG zu kennzeichnen (§ 6 FSG-VBV), soll das auch für den umgekehrten Fall gelten (§ 122 Abs. 7).

• Für die Frage ob eine unteilbare Ladung (Vorfrage für die Möglichkeit, ob eine behördliche Sondergenehmigung erteilt werden kann) vorliegt ist nun ist auch das Zubehör von Kränen ohne die bisherige 10 %-Begrenzung (vom gesamten Gewicht der unteilbaren Ladung) als unteilbar anzusehen (§ 2 Z 45 lit. b). Davor durfte das Zubehör diese Grenze nicht überschreiten.

• Eine neue 44t Grenze für Transporte jeder Art von Holz aus dem Wald wurde geschaffen. Das höhere Gewicht von 44 t soll nicht nur auf den Transport von Rundholz aus dem Wald heraus beschränkt sein, sondern auch für andere Transporte von Holz aus dem Wald heraus gelten, zB Hackschnitzel aus dem Wald (§ 4 Abs. 7a).

• Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden sind in Bezug auf die Fahrtunterbrechungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 freigestellt (§ 24 Abs 2b Z 3 lit e).

• Angaben an der rechten Außenseite von Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern: Es wird klargestellt, dass die notwendigen Angaben des § 27 Abs. 2 (das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast) nur bei den Fahrzeugen erforderlich sind, die nicht sowieso ein Fabrikschild (aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) haben. (Anmerkung: die notwendigen zusätzlichen Angaben am Fahrzeug gemäß 27 Abs. 3 wie zB. Länge und Breite bleiben unverändert bestehen).

• Dauernder Standort für die Zulassung als Wahlrecht des Einzelunternehmers: Für Firmenfahrzeuge von Einzelunternehmern ergibt sich derzeit folgendes Problem: ist der Antragsteller eine physische Person, ist auch dann, wenn ein Gewerbe (Unternehmen) betrieben wird, als dauernder Standort des Kraftfahrzeuges der Hauptwohnsitz maßgebend. In jedem anderen Fall ist der dauernde Standort jener, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Dies führt dann zu Problemen, wenn der Standort des Unternehmens und der Hauptwohnsitz des Einzelunternehmers nicht ident sind. Es soll daher ein entsprechendes Wahlrecht eingeführt werden, das es ermöglicht, den Firmensitz oder den Wohnsitz als Ort der Zulassung zu wählen (§ 40 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz).

• Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10-km/h sollen auch ohne Lenkerplatz, mittels Fernsteuerung verwendet werden dürfen (§ 96 Abs. 1).

• Der Betrieb von Verbrennungsmotoren zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen stellt eine vermeidbare Luftverunreinigung dar, wenn am Standort ausreichende und für das Fahrzeug verwendbare Strom-Terminals vorhanden sind (§ 102 Abs. 4).

• Gemäß den Bestimmungen in den §§ 102 Abs. 1a und 102a Abs. 4 KFG sind im Rahmen der Lenk- und Ruhezeitkontrollen Bestätigungen über die Kontrolle auszustellen. Da die Kontrollteams über eine entsprechende EDV-Ausstattung verfügen, wird die Grundlage geschaffen, diese Bestätigung auch in elektronischer Form auszustellen und im Bedarfsfall an eine vom Lenker am Ort der Kontrolle an die Bundespolizei bekanntgegebene Mailadresse zu übermitteln (§ 102 Abs. 1a) und (§ 102a Abs. 4 vorletzter Satz). Diese Bestimmung gilt ab 1.1.2021.

• Das EU-Emblem soll auch auf roten Kennzeichentafeln angebracht werden (§ 49 Abs. 4 fünfter Satz). Diese Bestimmung gilt ab 12.4.2021.