36. KFG-Novelle

Wenn einem Fahrschulinhaber für seinen Fahrschulbetrieb mehrere Standorte von der Aufsichtsbehörde bewilligt wurden, dürfen Fahrlehrer mit einem (1) Fahrlehrerausweis an allen Standorten der Fahrschule tätig werden. Es muss nicht für jeden Fahrschulstandort ein eigener Ausweis ausgestellt werden.

Die jeweiligen Standorte, an denen der jeweilige Fahrlehrer zum Einsatz kommt, sind im Fahrlehrerausweis bzw. gegebenenfalls in einem Beiblatt dazu einzutragen. Das gilt sinngemäß auch für Fahrschullehrerausweise.

Diese Klarstellung hat das BMK im Erlassweg getroffen.